1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und WK-Tech GmbH (im folgenden WK-Tech), so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
3. Diese AGB sind im Internet unter der Adresse http://www.wk-tech.at abrufbar.
1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet das WK-Tech nicht zur Annahme eines Auftrages.
2. Kostenschätzungen des WK-Tech sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
1. Angebote des WK-Tech sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom WK-Tech erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Angebotes möglich.
2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt das WK-Tech Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an.
1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen in elektronischer Form aufgrund von inhaltlich vollständigen vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
3. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.
4. Das WK-Tech hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des WK-Tech hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.
5. Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.
6. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
7. Umfangreiche Änderungen werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich nach Zeitaufwand mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regiepreis verrechnet. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.
1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Das WK-Tech hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die dem Bereich des WK-Tech zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seinem Bereich zuzurechnen sind.
1. Wird das WK-Tech ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann das WK-Tech ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber das WK-Tech bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Das WK-Tech ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
2. Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
3. Das WK-Tech ist berechtigt teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Die Fakturierung von Regiestunden erfolgt monatlich oder vierteljährlich.
4. Bei Zahlungsverzug wird nach einmaliger Mahnung das Inkasso an die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH übergeben, die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
5. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom WK-Tech ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
1. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig.
2. Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem WK-Tech Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu übertragen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.
1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das WK-Tech für seine Sachverständigenkunde nur im Rahmen seines Gewerbes als Zeichenbüro Gewähr leistet.
2. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem WK-Tech zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist ein Anspruch auf Verspätungsschaden ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
4. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels bekannt zu geben. Mängelrügen und Beanstandungen die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.
1. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.
2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.
3. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
4. Regressansprüche gegen das WK-Tech, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.
1. Bei Verzug des WK-Tech ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist zulässig.
2. Bei Verzug des Auftragebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist das WK-Tech zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.